Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut aus der Landwirtschaft
Das Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und
Kartoffelkraut ist auch in diesem Jahr im Landkreis Regensburg
unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen grundsätzlich
erlaubt:
Das Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und
Kartoffelkraut ist vor dem Entzünden des Feuers bei folgenden
Stellen zu melden:
- Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Abfallrecht, Tel.: 0941/4009-314
- Gemeinde Pentling, Tel.: 0941/920820
- Polizeiinspektion Neutraubling, Tel.: 09401/9302-0
- Zuständige Ortsfeuerwehr (Kommandant) bzw. 0941/507-1364
A. Verbrennen von Getreidestroh und verregnetem Heu
1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und nur an Werktagen von 8:00 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigung durch
Rauchentwicklung, insbesondere im Bereich von wohnnahen Gebieten,
sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche
hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens
folgende Abstände einzuhalten:
a) 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und
Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
b) 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer
aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht
entflammbare fest Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare
Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
c) 100 m zu sonstigen Gebäuden,
d) 100 m zu Zeltplätzen, anderen
Erholungseinrichtungen und Parkplätzen,
e) 100 m zu Waldrändern,
f) 25 m zu Feldgehözen, Hecken und anderen
brandgefährdeten Gegenständen,
g) 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen
Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe h) genannten öffentlichen
Wege,
h) 10 m zu öffentlichen Feldwegen,
beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie
Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
Ferner dürfen die strohigen Abfälle und verregnetes Heu zur
Vermeidung starker Rauchentwicklung nur im trockenen Zustand
verbrannt werden; andere Stoffe als strohige Abfälle dürfen nicht
mitverbrannt werden. Strohbündel und -ballen müssen geöffnet,
das Stroh ausgebreitet sowie die Bänder, Netze und Folien
entfernt werden.
3. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät
ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16
Jahren ständig zu überwachen.
4. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende
Feuer sind unverzüglich zu löschen.
5. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern
breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen
sind. Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind durch
Schutzstreifen, die ebenfalls von pflanzlichen Abfällen
freizumachen sind, zu unterteilen; die entstandenen Teilflächen
dürfen nur nacheinander abgebrannt werden.
6. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist
sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in
Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke
möglichst kurz ohne stärkere Verbrennung einwirkt. Die
pflanzlichen Abfälle sollen daher möglichst gleichmäßig auf dem
Feld belassen und nicht auf Haufen und Schwaden zusammengezogen
werden.
7. Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens
jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen sein.
8. Die Verbrennungsrückstände sind möglichs bald in den Boden
einzuarbeiten.
B. Verbrennen von Kartoffelkraut und ähnlichen krautigen
Abfällen
Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der
Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, soweit sie in
Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen
Anbaufläche anfallen. Im übrigen sind die vorstehenden
Bestimmungen über das verbrennen von Getreidestroh und
verregnetem Heu zu beachten.
C. Weitere Anforderungen aus der Sicht der Ökologie und in
Naturschutzgebieten
Aus Gründen der Ökologie und der Humuswirtschaft ist dem
Einäckern jedoch der Vorzug zu geben. Weiter bieten sich auch
Möglichkeiten, Getreidestroh zu verkaufen oder zu verschenken,
sowie verregnetes Heu und Kartoffelkraut auf Düngstätten
abzulagern und später als Mist einzuarbeiten. Die vorgenannten
Ausführungen gelten jedoch nicht für Flächen, die in einem
einstweilig sichergestellten bzw. festgesetztem
Naturschutzgebiet liegen, da hier das Entfachen von Feuer
grundsätzlich verboten ist. Ausnahmegenehmigungen von diesem
Verbot erteilt die Regierung der Oberpfalz, Regensburg, nach
vorheriger Prüfung und dem Vorliegen triftiger Gründe.