Das Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut ist auch in diesem Jahr im Landkreis Regensburg unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen grundsätzlich erlaubt:
Das Verbrennen von Getreidestroh, verregnetem Heu und Kartoffelkraut ist vor dem Entzünden des Feuers bei folgenden Stellen zu melden:
– Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Abfallrecht, Tel.: 0941/4009-314
– Gemeinde Pentling, Tel.: 0941/920820
– Polizeiinspektion Neutraubling, Tel.: 09401/9302-0
– Zuständige Ortsfeuerwehr (Kommandant) bzw. 0941/507-1364
A. Verbrennen von Getreidestroh und verregnetem Heu
1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 8:00 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung, insbesondere im Bereich von wohnnahen Gebieten, sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:
a) 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
b) 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare fest Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
c) 100 m zu sonstigen Gebäuden,
d) 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen,
e) 100 m zu Waldrändern,
f) 25 m zu Feldgehözen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen,
g) 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe h) genannten öffentlichen Wege,
h) 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
Ferner dürfen die strohigen Abfälle und verregnetes Heu zur Vermeidung starker Rauchentwicklung nur im trockenen Zustand verbrannt werden; andere Stoffe als strohige Abfälle dürfen nicht mitverbrannt werden. Strohbündel und -ballen müssen geöffnet, das Stroh ausgebreitet sowie die Bänder, Netze und Folien entfernt werden.
3. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen.
4. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
5. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind durch Schutzstreifen, die ebenfalls von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind, zu unterteilen; die entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander abgebrannt werden.
6. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz ohne stärkere Verbrennung einwirkt. Die pflanzlichen Abfälle sollen daher möglichst gleichmäßig auf dem Feld belassen und nicht auf Haufen und Schwaden zusammengezogen werden.
7. Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen sein.
8. Die Verbrennungsrückstände sind möglichs bald in den Boden einzuarbeiten.
B. Verbrennen von Kartoffelkraut und ähnlichen krautigen Abfällen
Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen. Im übrigen sind die vorstehenden Bestimmungen über das verbrennen von Getreidestroh und verregnetem Heu zu beachten.
C. Weitere Anforderungen aus der Sicht der Ökologie und in Naturschutzgebieten
Aus Gründen der Ökologie und der Humuswirtschaft ist dem Einäckern jedoch der Vorzug zu geben. Weiter bieten sich auch Möglichkeiten, Getreidestroh zu verkaufen oder zu verschenken, sowie verregnetes Heu und Kartoffelkraut auf Düngstätten abzulagern und später als Mist einzuarbeiten. Die vorgenannten Ausführungen gelten jedoch nicht für Flächen, die in einem einstweilig sichergestellten bzw. festgesetztem Naturschutzgebiet liegen, da hier das Entfachen von Feuer grundsätzlich verboten ist. Ausnahmegenehmigungen von diesem Verbot erteilt die Regierung der Oberpfalz, Regensburg, nach vorheriger Prüfung und dem Vorliegen triftiger Gründe.